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Fernlenk-Verordnung ermöglicht Betrieb von ferngelenkten Fahrzeugen

Hirte: Teleoperiertes Fahren künftig rechtssicher möglich

Die Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV) schafft erstmalig einen Rechtsrahmen zum Betrieb von ferngelenkten Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen. Fernlenken („Teleoperation“) bedeutet, dass eine Person ein Fahrzeug steuert, indem sie sich außerhalb des Fahrzeugs an einem Leitstand befindet.

Christian Hirte, Parlamentarischer Staatsekretär beim Bundesminister für Verkehr:

Mit der Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung haben wir einen klaren Rechtsrahmen für die Erprobung ferngelenkter Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geschaffen. In einer fünfjährigen Erprobungsphase ermöglichen wir Innovation, ohne Sicherheit und Verantwortung aus dem Blick zu verlieren. Die Verordnung ermöglicht neue Mobilitätskonzepte und legt den Grundstein für eine dauerhafte gesetzliche Regelung.

Das Fernlenken von Kraftfahrzeugen ist eine Technologie, die auch den Regelbetrieb von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion unterstützen kann. Die Fernlenk-Technologie ermöglicht zum Beispiel, dass künftig eine fernsteuernde Person in komplexen Verkehrssituationen die Kontrolle von autonomen Fahrzeugen übernehmen kann.

Vor allem im Bereich des Carsharings ergeben sich neue Potenziale: Fahrzeuge könnten effizienter genutzt werden, indem sie nach der Nutzung ferngesteuert zur nächsten Kundin oder zum nächsten Kunden fahren. Ebenso denkbar ist der Einsatz ferngelenkter Taxis, die flexibel und bedarfsgerecht unterwegs sind – ganz ohne Fahrpersonal an Bord.

Auch im kommunalen Raum eröffnen sich zahlreiche Möglichkeiten: Vom öffentlichen Personennahverkehr mit kleineren oder größeren Fahrzeugen bis hin zu Dienst- und Versorgungsfahrten – ferngelenkte Mobilitätslösungen könnten helfen, bestehende Angebote zu ergänzen und neue Bedarfe zu decken. Auch im Bereich der Logistik und des Gütertransports lassen sich durch den Einsatz ferngelenkter Fahrzeuge Effizienzgewinne erzielen.

Mit der StVFernLV wird der Grundstein für eine dauerhafte gesetzliche Regelung gelegt. Die Verordnung wurde im Juli verkündet und somit fällt das Inkrafttreten auf den 1. Dezember 2025.